Diesem sei kein Vorwurf zu machen, wenn es mit der Abrechnung der Steigerung und der Rechnungsstellung für den Restbetrag zugewartet habe, nachdem der Schuldner verschiedene Beschwerden erhoben, dabei jeweils die aufschiebende Wirkung verlangt, teilweise sogar Nichtigkeit der Steigerung behauptet und im Übrigen laufend das Amt bedrängt und kritisiert habe. Die Stundung der Restzahlung sei deshalb auch im Interesse des Schuldners gewesen und dieser handle unter den gegebenen Umständen treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr auf Art. 63 VZG berufe. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht erneut die Missachtung von Art. 136 und 143 SchKG, Art.