1. 1.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Restzahlung des Steigerungspreises erfolge stets auf Grund einer schriftlichen Rechnung des Betreibungsamtes. Diesem sei kein Vorwurf zu machen, wenn es mit der Abrechnung der Steigerung und der Rechnungsstellung für den Restbetrag zugewartet habe, nachdem der Schuldner verschiedene Beschwerden erhoben, dabei jeweils die aufschiebende Wirkung verlangt, teilweise sogar Nichtigkeit der Steigerung behauptet und im Übrigen laufend das Amt bedrängt und kritisiert habe.