C. Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um Aufhebung des Zuschlags der beiden Liegenschaften sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 ist die aufschiebende Wirkung erteilt worden. Mit Vernehmlassungen vom 3., 5. und 6. August 2002 haben B.________, die Bank D.________ als Grundpfandgläubigerin sowie das Betreibungsamt Z.________ auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Die Kammer zieht in Erwägung: