Dagegen erhob A.________ am 3. Mai 2002 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, der angefochtene Entscheid sei zufolge Unklarheit zur Verständlichung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Zuschlag betreffend die beiden Liegenschaften aufzuheben. Das Betreibungsamt sei nicht berechtigt gewesen, die Restzahlung zu stunden, und wenn schon hätte es hierfür seiner Zustimmung bedurft. Mit Entscheid vom 4. Juni 2002 (zugestellt am 5. Juli 2002) wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und auferlegte A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.--.