B. Am 29. Januar 2002 erhob A.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Arbon Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Zuschlags betreffend die beiden erwähnten Liegenschaften. Er führte im Wesentlichen aus, die Restzahlung sei nicht erfolgt, weshalb der Zuschlag aufzuheben und eine neue Steigerung anzusetzen sei. Mit Entscheid vom 15. April 2002 erklärte das Bezirksgerichtspräsidium als untere Aufsichtsbehörde diese Beschwerde als gegenstandslos mit der Begründung, inzwischen habe der Ersteigerer B.________ die Restzahlung in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank geleistet. Dagegen erhob A.____