Hingegen wartete das Betreibungsamt wegen der vom Schuldner eingereichten Beschwerden mit der Abrechnung der Steigerung sowie der Einforderung der Restzahlung zu. Nachdem es B.________ am 25. Januar 2002 aufgefordert hatte, den Zahlungsnachweis zu erbringen, leistete dieser am 28. Januar 2002 die Restzahlung, und zwar in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens der Bank C.________. Am 20. Februar 2002 brachte er ein weiteres Zahlungsversprechen über Fr. 78'750.-- für die Verzinsung des Kaufpreises bei.