{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=25&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-139-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "504ad92a42046404d9ba64dc80af7185"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:41", "Checksum": "274ddadc69ac8db66e5289bac0a31f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 20a Abs. 1 SchKG verletzt, indem sie seine Beschwerde als bös- bzw. mutwillig stigmatisiert und ihm Kosten auferlegt habe.\nDas Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verfolge mit seinem Rückweisungsbegehren kein legitimes Interesse, vielmehr setze er seine bestens bekannte Verzögerungstaktik fort. Er handle wider Treu und Glauben und verfolge mit seiner aussichtslosen Beschwerde einzig das Ziel, den Vollzug der Steigerung hinauszuschieben.\nNach\nArt. 20a Abs. 1 SchKG können dem Beschwerdeführer im grundsätzlich kostenlosen Beschwerdeverfahren bei Bös- oder Mutwilligkeit ausnahmsweise eine Busse sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt namentlich vor, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (\nBGE 127 III 178 E. 2a S. 179 m.w.H.).\nDer Beschwerdeführer hat in der gleichen Angelegenheit bislang vier weitgehend aussichtslose Beschwerdeverfahren durch alle drei Instanzen gezogen. Der vorliegenden Beschwerde mangelt es an einem rechtlich geschützten oder praktischen Interesse und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, ist offensichtlich. Schliesslich ist das von der Vorinstanz angeführte Verhalten gegen Treu und Glauben nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen lässt sich jedenfalls nicht sagen, das Obergericht habe das ihm bei der Anwendung von Art. 20a Abs. 1 SchKG zukommende weite Ermessen (Entscheid 7B.24/2000 vom 15. Februar 2000, E. 6b) geradezu missbraucht. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.\n4.\nFür das Verfahren vor Bundesgericht werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ersteigerer, der Grundpfandgläubigerin, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. September 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}