{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=25&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-139-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "504ad92a42046404d9ba64dc80af7185"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:41", "Checksum": "274ddadc69ac8db66e5289bac0a31f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Zur Beschwerdeführung gemäss\nArt. 17 ff. SchKG ist legitimiert, wer durch eine Verfügung eines Vollstreckungsorgans oder wegen einer Unterlassung einer solchen in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung bzw. der Anordnung einer solchen hat (\nBGE 120 III 42 E. 3 S. 44; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N. 24).\n2.2 Art. 143 Abs. 1 SchKG und Art. 63 Abs. 1 VZG sehen vor, dass das Betreibungsamt den Zuschlag aufhebt und eine neue Versteigerung anordnet, wenn sich der Ersteigerer ohne Zustimmung der Beteiligten im Zahlungsverzug befindet und allfällig von ihm geleistete Sicherheiten nicht sofort liquidiert werden können. Damit soll zum einen ein Druckmittel, ein indirekter Zwang gegenüber dem Ersteigerer geschaffen werden, die akzeptierten Steigerungsbedingungen zu erfüllen; zum anderen soll ein einfaches und rasches Verfahren zur Hand sein, um die Liegenschaft erneut zu verwerten, wenn das Druckmittel nichts fruchtet und die Zahlung ausbleibt (Häusermann/Stöckli/Feuz, in: Kommentar zum SchKG, N. 2 zu Art. 143). Die Eintreibung des Zuschlagspreises beim Ersteigerer würde nämlich dem auf rasche Liquidation ge- oder verpfändeter Vermögenswerte gerichteten Grundgedanken des Schuldbetreibungsrechts widersprechen.\n2.3 Durch die (vor Anhebung der Beschwerde erfolgte, wobei das Betreibungsamt in jenem Zeitpunkt die Zinsen noch nicht in Rechnung gestellt hatte) Zahlung des Restpreises - zum Zahlungsversprechen als Barzahlung s.u. - hat sich der Zweck, um dessentwillen die genannten Normen aufgestellt sind, verwirklicht. Da es Sinn und Zweck von\nArt. 143 SchKG und\nArt. 63 VZG widerspräche, den geleisteten Kaufpreis zurückzuzahlen und eine erneute Versteigerung der Grundstücke anzuordnen, läuft die Beschwerde nur noch darauf hinaus, eine allfällige, in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzung der zuständigen Betreibungsorgane feststellen zu lassen. Dazu steht die Beschwerde nicht offen (\nBGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.).\nAnders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn Nichtigkeit vorläge. Dies wäre der Fall bei Verletzung von Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Dritten aufgestellt sind (\nArt. 22 SchKG;\nBGE 115 III 24 E. 1 S. 26). Bei\nArt. 143 SchKG und\nArt. 63 VZG, aber auch bei\nArt. 136 SchKG und\nArt. 45 VZG ist weder ein öffentliches Interesse erkennbar noch wäre ersichtlich, welche Drittpersonen geschützt werden sollten. Die betreffenden Normen zielen auf eine möglichst einfache Art der Liquidation und auf eine rasche Befriedigung des Gläubigers, weshalb sie primär in dessen Interesse liegen.\nUnzutreffend ist schliesslich die Ansicht des Beschwerdeführers, das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Bank stelle keine Barzahlung dar: Das Prinzip der Barzahlung für die fälligen Grundpfandforderungen und die Kosten (\nArt. 46 Abs. 1 VZG) kennt gewisse Ausnahmen. So sieht bereits\nArt. 47 Abs. 1 VZG unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgung durch Schuldübernahme oder Novation vor, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Verrechnung mit unbestrittenen Forderungen möglich, da eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückleistung des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht werden muss (\nBGE 79 III 121; vgl. auch 111 III 56 E. 2 S. 60). Schliesslich hat das Bundesgericht die Zahlung mittels Check der Barzahlung gleichgesetzt, wenn sowohl über dessen Deckung als auch über die Solvenz der bezogenen Bank keinerlei Zweifel bestehen (\nBGE 91 III 66 E. 1b S. 68 f.). Entsprechend ist auch das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank der Barzahlung gleichzustellen, sofern es sich dabei um ein anerkanntes Kreditinstitut handelt, dessen Solvenz ausser Zweifel steht. Dies ist bei der Bank C.________ der Fall.\n2.4 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat sich der Schutzzweck der genannten Normen erfüllt und der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf diese berufen. Er begründet sein Interesse jedoch damit, dass sich nach nunmehr 14 Monaten bei einer neuen Steigerung möglicherweise ein höheres Ergebnis erzielen liesse.\nDie Argumentation des Beschwerdeführers würde letztlich dazu führen, dass in Zeiten steigender Liegenschaftspreise mit der Verwertung auf unbestimmte Zeit zugewartet werden müsste, weil ein stetig steigendes Ergebnis zu erwarten wäre. Dies widerspräche jedoch dem Grundgedanken des Betreibungsrechts, die ge- und verpfändeten Vermögenswerte rasch und gleichzeitig bestmöglich zu verwerten. Das eine Ziel sucht das Gesetz in erster Linie mit kurzen Fristen zu verwirklichen, das andere mit Besonderheiten wie vorzeitiger Verwertung (Art. 124 Abs. 2 SchKG), freihändigem Verkauf (Art. 130 SchKG) oder Doppelausruf (Art. 142 SchKG). So oder anders erschöpft sich jedoch die Vollstreckung in der erfolgreichen Verwertung der Vermögensgegenstände und die Betreibung findet damit ihren Abschluss. Es gibt ebenso wenig ein Recht auf mehrmalige Verwertung der gleichen Gegenstände wie es ein Recht des Schuldners auf Zuwarten mit der Versteigerung gibt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse ist nicht schutzwürdig. Folglich ist er nicht legitimiert, in der Sache selbst Beschwerde zu führen; insoweit ist auf diese nicht einzutreten.\n"}