{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=25&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-139-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "504ad92a42046404d9ba64dc80af7185"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:41", "Checksum": "274ddadc69ac8db66e5289bac0a31f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1.\n1.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Restzahlung des Steigerungspreises erfolge stets auf Grund einer schriftlichen Rechnung des Betreibungsamtes. Diesem sei kein Vorwurf zu machen, wenn es mit der Abrechnung der Steigerung und der Rechnungsstellung für den Restbetrag zugewartet habe, nachdem der Schuldner verschiedene Beschwerden erhoben, dabei jeweils die aufschiebende Wirkung verlangt, teilweise sogar Nichtigkeit der Steigerung behauptet und im Übrigen laufend das Amt bedrängt und kritisiert habe. Die Stundung der Restzahlung sei deshalb auch im Interesse des Schuldners gewesen und dieser handle unter den gegebenen Umständen treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr auf Art. 63 VZG berufe.\n1.2 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht erneut die Missachtung von\nArt. 136 und 143 SchKG,\nArt. 45 und 63 VZG sowie Ziff. 10 und 12 der Steigerungsbedingungen. Diese verlangten Restzahlung binnen 20 Tagen seit der Versteigerung, ansonsten der Zuschlag sofort aufzuheben und eine neue Steigerung anzusetzen sei, sofern nicht alle Beteiligten einer Verlängerung der Zahlungsfrist zustimmten. Vorliegend sei dies nicht geschehen und im Übrigen sei mit acht Monaten auch die maximale Stundungsfrist von sechs Monaten gemäss\nArt. 136 SchKG und\nArt. 45 VZG überschritten. Schliesslich liege keine Barzahlung, sondern nur eine Bankgarantie vor.\n1.3 Der Ersteigerer bringt in seiner Vernehmlassung vor, das Betreibungsamt mehrere Male angerufen und erklärt zu haben, er sei immer noch willens und in der Lage, den Kaufpreis zu bezahlen. Die seinerzeit zuständige Betreibungsbeamtin habe ihm jeweils ausgerichtet, er solle bis zur Erledigung der Beschwerden zuwarten. Ebenso sei zwischen der Bank C.________ und dem Betreibungsamt verabredet worden, dass einstweilen ein Zahlungsversprechen der Bank C.________ für die Erfüllung des Kaufpreises geleistet werde.\nEr habe sich auf diese Absprache verlassen und sehe nicht ein, weshalb dies nicht genügen solle.\nIndem das Betreibungsamt den Ersteigerer angewiesen habe, einstweilen noch keine Zahlung zu leisten, liegt gemäss den Ausführungen der Gläubigerbank nicht ein Schuldner-, sondern allenfalls ein Gläubigerverzug vor. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, den Zuschlag nunmehr für ungültig zu erklären. Im Übrigen sei die Leistung eines Zahlungsversprechens der finanzierenden Bank üblich: Weil das Betreibungsamt vor der Eigentumsübertragung die Grundpfandsicherheiten nicht herausgeben und keine Bank vor Erhalt der Sicherheiten das ersteigerte Grundstück hypothezieren wolle, erfolge die Bezahlung im gegenseitigen Einvernehmen vorerst durch ein Zahlungsversprechen.\nDie Vernehmlassung des Ersteigerers äussert sich primär zum Sachverhalt. Vorliegend ist dies jedoch zulässig, weil er weder vor der unteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde, sondern erstmals vor dem Bundesgericht Gelegenheit hatte, Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel anzubringen (Art. 79 Abs. 1 OG). Aus diesem Grund ist auch das der Vernehmlassung beigelegte Schreiben der damaligen Betreibungsbeamtin, in welchem der geschilderte Sachverhalt bestätigt wird, zu den Akten zu erkennen.\n"}