{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-139-2002_2002-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=25&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2002-7B-139-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "504ad92a42046404d9ba64dc80af7185"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.139/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2002 7B.139/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:03:41", "Checksum": "274ddadc69ac8db66e5289bac0a31f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2002 7B.139/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.139/2002 /hzg\nUrteil vom 25. September 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,\nGerichtsschreiber Möckli.\nA.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1,\ngegen\nObergericht des Kantons Thurgau, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.\nSteigerungszuschlag/Zahlungsverzug,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juni 2002.\nSachverhalt:\nA.\nAm 16. Mai 2001 versteigerte das Betreibungsamt Z.________ in der gegen A.________ hängigen Betreibung Nr. ... die beiden Liegenschaften Z.________-GBB-xx und -xxx und schlug diese nach dreimaligem Aufruf für Fr. 2'250'000.-- B.________ zu. Mit zwei Bankchecks leistete dieser am Steigerungstag eine Anzahlung von Fr. 50'000.-- pro Liegenschaft. Die beiden Checks wurden am 18. Mai 2001 eingelöst und das Geld auf einem Konto deponiert. Hingegen wartete das Betreibungsamt wegen der vom Schuldner eingereichten Beschwerden mit der Abrechnung der Steigerung sowie der Einforderung der Restzahlung zu. Nachdem es B.________ am 25. Januar 2002 aufgefordert hatte, den Zahlungsnachweis zu erbringen, leistete dieser am 28. Januar 2002 die Restzahlung, und zwar in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens der Bank C.________. Am 20. Februar 2002 brachte er ein weiteres Zahlungsversprechen über Fr. 78'750.-- für die Verzinsung des Kaufpreises bei.\nB.\nAm 29. Januar 2002 erhob A.________ beim Bezirksgerichtspräsidium Arbon Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Zuschlags betreffend die beiden erwähnten Liegenschaften. Er führte im Wesentlichen aus, die Restzahlung sei nicht erfolgt, weshalb der Zuschlag aufzuheben und eine neue Steigerung anzusetzen sei.\nMit Entscheid vom 15. April 2002 erklärte das Bezirksgerichtspräsidium als untere Aufsichtsbehörde diese Beschwerde als gegenstandslos mit der Begründung, inzwischen habe der Ersteigerer B.________ die Restzahlung in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank geleistet.\nDagegen erhob A.________ am 3. Mai 2002 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, der angefochtene Entscheid sei zufolge Unklarheit zur Verständlichung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Zuschlag betreffend die beiden Liegenschaften aufzuheben. Das Betreibungsamt sei nicht berechtigt gewesen, die Restzahlung zu stunden, und wenn schon hätte es hierfür seiner Zustimmung bedurft.\nMit Entscheid vom 4. Juni 2002 (zugestellt am 5. Juli 2002) wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und auferlegte A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.--.\nC.\nDiesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 11. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um Aufhebung\ndes Zuschlags der beiden Liegenschaften sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.\nMit Verfügung vom 24. Juli 2002 ist die aufschiebende Wirkung erteilt worden.\nMit Vernehmlassungen vom 3., 5. und 6. August 2002 haben B.________, die Bank D.________ als Grundpfandgläubigerin sowie das Betreibungsamt Z.________ auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}