dass sämtliche Rechtsschriften für das Gericht mit der Unterschrift zu versehen sind (Art. 30 Abs. 1 OG), dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2006 gemäss Art. 30 Abs. 2 OG Frist bis zum 18. August 2006 zur Behebung des Mangels angesetzt worden ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe, dass der Beschwerdeführer den Mangel nicht behoben hat und daher auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), erkannt: