79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]), ist hier im Sinne von Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG zu verweisen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Ausführungen zum Bestand bzw. zur Höhe der Betreibungsforderung zu wiederholen. Aus den von den kantonalen Aufsichtsbehörden dargelegten Gründen sind diese Vorbringen auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Ebenso wenig ist die erkennende Kammer für die verlangte Strafverfolgung zuständig. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.