2. Beide kantonalen Instanzen haben festgehalten, dass Einwendungen zum Bestand und zur Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung im Beschwerdeverfahren vor den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden unzulässig seien und gegebenenfalls mit einer beim Richter einzureichenden Klage nach den Art. 85 oder 85a SchKG vorgetragen werden müssten. Auf diese zutreffenden Erwägungen, die vom Beschwerdeführer denn auch in keiner Weise als bundesrechtswidrig bezeichnet werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]), ist hier im Sinne von Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG zu verweisen.