1. Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beschloss am 5. Juni 2002, dass auf die Beschwerde, die Z.________ gegen die vom Betreibungsamt Zürich 4 in der Betreibung Nr. ... der Versicherung X.________ zugestellte Pfändungsankündigung eingereicht hatte, nicht eingetreten werde. Den von Z.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 28. Juni 2002 ab. Z.________ nahm diesen Beschluss am 8. Juli 2002 in Empfang.