E. 3b S. 288). Gegen die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die Rechtsauffassung, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied rechtsgültig sei, sei falsch. Mit diesen Vorbringen legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), inwiefern die von der unteren Aufsichtsbehörde abweichende Meinung des Kantonsgerichts vor Bundesrecht nicht standhalten soll. Auch darauf kann nicht eingetreten werden. 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.