Die Beschwerdeführerin trägt dagegen - so weit überhaupt verständlich - vor, B.________ habe mit Vollmacht vom 7. Januar 2005 Rechtsvorschlag erhoben. Diese und die weiteren Einwendungen können nicht gehört werden, denn sie finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze, und das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).