3.2 3.2.1 Obwohl die Rechtmässigkeit des Verlustscheins nicht zu prüfen war, hat die Vorinstanz dazu - zusammengefasst - erwogen, die Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied sei rechtsgültig, auch wenn die Demission dem Betreibungsamt bekannt gegeben worden sei (BGE 59 III 178 ff.). Tatsächlich sei nämlich die Schuldnerin über ihren damaligen Verwaltungsrat Z.________ von der Betreibung in Kenntnis gesetzt worden, womit ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, Rechtsvorschlag zu erheben. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen - so weit überhaupt verständlich - vor, B._____