Die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde habe sich gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens gerichtet, nicht aber gegen den am 29. März 2006 ausgestellten Verlustschein. Eine Ausweitung des Beschwerdeverfahrens vor der oberen Aufsichtsbehörde auf Betreibungshandlungen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildeten, sei unzulässig, weshalb auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten sei.