3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende sich neu gegen den in der Betreibung Nr. 67'004 durch das Betreibungsamt Höfe ausgestellten Verlustschein (Nr. 2060384) und beantrage neu, die Betreibung Nr. 67'004 sei zu löschen. Die Ausstellung des Verlustscheins sei indessen nicht Objekt des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde gewesen und könne demgemäss auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde habe sich gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens gerichtet, nicht aber gegen den am 29. März 2006 ausgestellten Verlustschein.