Mit Bezug auf die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ist zu bemerken, dass das angeführte Zitat von Markus Frey nur Bedeutung für Art. 56 SchKG hat, also für das Vorliegen einer Betreibungshandlung, was über die Qualifikation der Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG nichts aussagt. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat dagegen mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Anzeige gemäss Art. 120 SchKG Verfügungsqualität im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zukomme (PKG 1998 Nr. 39, S. 153 ff.). Darüber muss jedoch vorliegend nicht entschieden werden, denn die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine rechtsgenüglichen Einwendungen ( Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).