120 SchKG). Ebenso wenig könne die Stellung des Verwertungsbegehrens beschwerdefähig sein, da der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde nur gegen Handlungen des Betreibungsamtes und nicht gegen solche der Gläubigerin gegeben sei. Die untere Aufsichtsbehörde sei insoweit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ebenso wenig sei über die Frage der Rechtmässigkeit des Pfändungsvollzugs zu entscheiden gewesen, nachdem darüber bereits am 12. April 2005 entschieden worden war. Mit Bezug auf die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ist zu bemerken, dass das angeführte Zitat von Markus Frey nur Bedeutung für Art.