2. Die Vorinstanz führt aus, Beschwerdeobjekt bilde das der Betreibungsschuldnerin zugestellte Verwertungsbegehren. Die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens keine beschwerdefähige Verfügung darstelle. Die Benachrichtigung des Schuldners über den Eingang des Verwertungsbegehrens sei keine Betreibungshandlung und habe (noch) keine Beschwer des Schuldners zur Folge (vgl. Markus Frey, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 7 zu Art. 120 SchKG).