C. Mit Eingabe vom 4. August 2006 hat die X.AG________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie begehrt mit Antrag Nr. 26 im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um aufschiebende Wirkung (Antrag Nr. 2). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Von vornherein kann auf die Anträge 1 und 3 - 25 nicht eingetreten werden, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu BGE 119 III 49 E. 1).