es sei deshalb angezeigt, zur Zeit keine weiteren Betreibungshandlungen mehr vorzunehmen. Seit 21. September 2005 besitzt die Beschwerdeführerin in der Person von A.________ wieder eine gesetzliche Vertretung (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gemäss SHAB vom 27.9.2005, Seite 11).