In Anbetracht der widersprüchlichen Entscheide über die Frage der rechtmässigen Zustellung von Betreibungsurkunden ersuchte das Betreibungsamt Höfe mit Schreiben vom 9. September 2005 die untere Schwyzer Aufsichtsbehörde um Anweisung, wie das betreffende Betreibungsverfahren fortgesetzt werden solle. Der Vizegerichtspräsident hielt in seinem Antwortschreiben vom 9. September 2005 fest, dass die X.AG________, soweit ersichtlich, über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge und es ihr an der erforderlichen gesetzlichen Vertretung fehle, was dem Handelsregister mitgeteilt worden sei; es sei deshalb angezeigt, zur Zeit keine weiteren Betreibungshandlungen mehr vorzunehmen.