Auf Beschwerde der X.AG________ hin stellte der Vizegerichtspräsident Höfe fest, dass der Pfändungsvollzug vom 12. April 2005 nichtig sei, da der Pfändungsvollzug auf einer nichtigen Zustellung des Zahlungsbefehls und einer nichtigen Pfändungsankündigung beruhten und die erforderlichen Zustellungen nicht wiederholt worden seien (Verfügung vom 29. Juli 2005). A.c In Anbetracht der widersprüchlichen Entscheide über die Frage der rechtmässigen Zustellung von Betreibungsurkunden ersuchte das Betreibungsamt Höfe mit Schreiben vom 9. September 2005 die untere Schwyzer Aufsichtsbehörde um Anweisung, wie das betreffende Betreibungsverfahren fortgesetzt werden solle.