_ stellte der Vizegerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 30. März 2005 fest, dass die erfolgten Zustellungen nichtig seien, da Z.________ am 11. Januar 2005 aus dem Verwaltungsrat der Schuldnerin zurückgetreten und diese Tatsache dem Betreibungsamt Höfe bekanntgemacht worden sei. Demgegenüber wies das Bezirksgericht Zürich als untere Zürcher SchKG-Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. April 2005 die gegen die rechtshilfeweise Zustellung der Pfändungsankündigung geführte Beschwerde der Schuldnerin ab mit der Begründung, die Zustellungen der Betreibungsurkunden an Z.________ seien zulässig, da die Demission von Z.______