A. A.a In der Betreibung Nr. 67'004 des Betreibungsamtes Höfe zwischen der Stadt Zürich (Wasserversorgung) und der X.AG________ über den Betrag von Fr. 4'757.10 nebst Zinsen und Kosten wurde dem Verwaltungsrat Z.________ der Zahlungsbefehl am 26. Januar 2005 und in der Folge die Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2005 requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 9 zugestellt. Auf Beschwerde der X.AG________ stellte der Vizegerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 30. März 2005 fest, dass die erfolgten Zustellungen nichtig seien, da Z.______