{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-137-2006_2006-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=07.09.2006&to_date=26.09.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2006-7B-137-2006&number_of_ranks=265", "Checksum": "b6b17fa8105e424c9a0eff998beebd6d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.137/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2006 7B.137/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2006 7B.137/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2006 7B.137/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:24:06", "Checksum": "3a17d1d23ab045ffb04c4809fc95ea9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2006 7B.137/2006\nRegeste:\nVerwertungsbegehren | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\nDie Vorinstanz führt aus, Beschwerdeobjekt bilde das der Betreibungsschuldnerin zugestellte Verwertungsbegehren. Die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens keine beschwerdefähige Verfügung darstelle. Die Benachrichtigung des Schuldners über den Eingang des Verwertungsbegehrens sei keine Betreibungshandlung und habe (noch) keine Beschwer des Schuldners zur Folge (vgl. Markus Frey, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 7 zu Art. 120 SchKG). Ebenso wenig könne die Stellung des Verwertungsbegehrens beschwerdefähig sein, da der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde nur gegen Handlungen des Betreibungsamtes und nicht gegen solche der Gläubigerin gegeben sei. Die untere Aufsichtsbehörde sei insoweit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ebenso wenig sei über die Frage der Rechtmässigkeit des Pfändungsvollzugs zu entscheiden gewesen, nachdem darüber bereits am 12. April 2005 entschieden worden war.\nMit Bezug auf die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ist zu bemerken, dass das angeführte Zitat von Markus Frey nur Bedeutung für\nArt. 56 SchKG hat, also für das Vorliegen einer Betreibungshandlung, was über die Qualifikation der Mitteilung nach\nArt. 17 Abs. 1 SchKG nichts aussagt. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden hat dagegen mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Anzeige gemäss\nArt. 120 SchKG Verfügungsqualität im Sinne von\nArt. 17 Abs. 1 SchKG zukomme (PKG 1998 Nr. 39, S. 153 ff.). Darüber muss jedoch vorliegend nicht entschieden werden, denn die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine rechtsgenüglichen Einwendungen (\nArt. 79 Abs. 1 OG;\nBGE 119 III 49 E. 1).\n3.\n3.1 Im angefochtenen Entscheid wird weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende sich neu gegen den in der Betreibung Nr. 67'004 durch das Betreibungsamt Höfe ausgestellten Verlustschein (Nr. 2060384) und beantrage neu, die Betreibung Nr. 67'004 sei zu löschen.\nDie Ausstellung des Verlustscheins sei indessen nicht Objekt des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde gewesen und könne demgemäss auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde habe sich gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens gerichtet, nicht aber gegen den am 29. März 2006 ausgestellten Verlustschein. Eine Ausweitung des Beschwerdeverfahrens vor der oberen Aufsichtsbehörde auf Betreibungshandlungen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildeten, sei unzulässig, weshalb auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten sei.\n3.2\n3.2.1 Obwohl die Rechtmässigkeit des Verlustscheins nicht zu prüfen war, hat die Vorinstanz dazu - zusammengefasst - erwogen, die Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied sei rechtsgültig, auch wenn die Demission dem Betreibungsamt bekannt gegeben worden sei (BGE 59 III 178 ff.). Tatsächlich sei nämlich die Schuldnerin über ihren damaligen Verwaltungsrat Z.________ von der Betreibung in Kenntnis gesetzt worden, womit ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, Rechtsvorschlag zu erheben.\n3.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen - so weit überhaupt verständlich - vor, B.________ habe mit Vollmacht vom 7. Januar 2005 Rechtsvorschlag erhoben. Diese und die weiteren Einwendungen können nicht gehört werden, denn sie finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze, und das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach\nArt. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 119 III 54 E. 2b S. 55;\n124 III 286 E. 3b S. 288).\nGegen die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die Rechtsauffassung, dass die Zustellung einer Betreibungsurkunde an ein aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenes, aber im Handelsregister noch eingetragenes Mitglied rechtsgültig sei, sei falsch. Mit diesen Vorbringen legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise im Sinne von\nArt. 79 Abs. 1 OG dar (dazu:\nBGE 119 III 49 E. 1), inwiefern die von der unteren Aufsichtsbehörde abweichende Meinung des Kantonsgerichts vor Bundesrecht nicht standhalten soll. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.\n4.\nMit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\n5.\nDas Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. September 2006\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}