{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-137-2006_2006-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=07.09.2006&to_date=26.09.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2006-7B-137-2006&number_of_ranks=265", "Checksum": "b6b17fa8105e424c9a0eff998beebd6d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.137/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2006 7B.137/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2006 7B.137/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2006 7B.137/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:24:06", "Checksum": "3a17d1d23ab045ffb04c4809fc95ea9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2006 7B.137/2006\nRegeste:\nVerwertungsbegehren | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.137/2006 /wim\nUrteil vom 25. September 2006\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.AG________, c/o Y.AG________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nKantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.\nGegenstand\nVerwertungsbegehren,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juli 2006.\nSachverhalt:\nA.\nA.a In der Betreibung Nr. 67'004 des Betreibungsamtes Höfe zwischen der Stadt Zürich (Wasserversorgung) und der X.AG________ über den Betrag von Fr. 4'757.10 nebst Zinsen und Kosten wurde dem Verwaltungsrat Z.________ der Zahlungsbefehl am 26. Januar 2005 und in der Folge die Pfändungsankündigung vom 18. Februar 2005 requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 9 zugestellt. Auf Beschwerde der X.AG________ stellte der Vizegerichtspräsident Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 30. März 2005 fest, dass die erfolgten Zustellungen nichtig seien, da Z.________ am 11. Januar 2005 aus dem Verwaltungsrat der Schuldnerin zurückgetreten und diese Tatsache dem Betreibungsamt Höfe bekanntgemacht worden sei. Demgegenüber wies das Bezirksgericht Zürich als untere Zürcher SchKG-Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. April 2005 die gegen die rechtshilfeweise Zustellung der Pfändungsankündigung geführte Beschwerde der Schuldnerin ab mit der Begründung, die Zustellungen der Betreibungsurkunden an Z.________ seien zulässig, da die Demission von Z.________ aus dem Verwaltungsrat noch nicht publiziert worden sei.\nA.b Am 12. April 2005 fand in der Betreibung Nr. 67'004, Gruppe Nr. 12'582, rechtshilfeweise auf dem Betreibungsamt Zürich 9 der Pfändungsvollzug in Gegenwart von Z.________ statt, wobei dieser weder über Geschäftsaktivitäten der schuldnerischen Gesellschaft noch über deren Vermögenswerte Angaben machen konnte (Pfändungsbericht vom 21. April 2005). Auf Beschwerde der X.AG________ hin stellte der Vizegerichtspräsident Höfe fest, dass der Pfändungsvollzug vom 12. April 2005 nichtig sei, da der Pfändungsvollzug auf einer nichtigen Zustellung des Zahlungsbefehls und einer nichtigen Pfändungsankündigung beruhten und die erforderlichen Zustellungen nicht wiederholt worden seien (Verfügung vom 29. Juli 2005).\nA.c In Anbetracht der widersprüchlichen Entscheide über die Frage der rechtmässigen Zustellung von Betreibungsurkunden ersuchte das Betreibungsamt Höfe mit Schreiben vom 9. September 2005 die untere Schwyzer Aufsichtsbehörde um Anweisung, wie das betreffende Betreibungsverfahren fortgesetzt werden solle. Der Vizegerichtspräsident hielt in seinem Antwortschreiben vom 9. September 2005 fest, dass die X.AG________, soweit ersichtlich, über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge und es ihr an der erforderlichen gesetzlichen Vertretung fehle, was dem Handelsregister mitgeteilt worden sei; es sei deshalb angezeigt, zur Zeit keine weiteren Betreibungshandlungen mehr vorzunehmen. Seit 21. September 2005 besitzt die Beschwerdeführerin in der Person von A.________ wieder eine gesetzliche Vertretung (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gemäss SHAB vom 27.9.2005, Seite 11).\nB.\nAm 27. März 2006 teilte das Betreibungsamt Höfe der Schuldnerin mit, dass in der Betreibung Nr. 67'004, Gruppen-Nr. 12'285, das Verwertungsbegehren eingegangen sei. Mit Eingabe vom 7. April 2006 erhob die X.AG________ Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welche auf die Beschwerde nicht eintrat.\nDie von der X.AG________ dagegen beim Kantonsgericht Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 10. Juli 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.\nC.\nMit Eingabe vom 4. August 2006 hat die X.AG________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie begehrt mit Antrag Nr. 26 im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um aufschiebende Wirkung (Antrag Nr. 2).\nEs wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nVon vornherein kann auf die Anträge 1 und 3 - 25 nicht eingetreten werden, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von\nArt. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu\nBGE 119 III 49 E. 1).\n"}