Auf all diese Einwendungen kann nicht eingetreten werden, denn sie gelten als neu, da sie im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden (E. 2.1 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt Art. 33 Abs. 4 SchKG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Dieses neue Begehren ist unzulässig (E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hätte ein solches Begehren gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde - und nicht erst beim Bundesgericht - vorbringen müssen (vgl. dazu: Francis Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], N. 20 zu Art. 33 SchKG). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.