Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Vater habe zwar den Zahlungsbefehl in Empfang genommen, habe aber nicht abschätzen können, dass die 10-tägige Frist ab Empfang laufen würde. Sein Vater sei schwer krank und leide an einer chronischen Darmentzündung. Er habe ihn deshalb auch nicht über den Empfang des Briefes informiert. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in der 22. Kalenderwoche (30. Mai - 5. Juni 2005) sei er geschäftlich in Belgien gewesen. Auf all diese Einwendungen kann nicht eingetreten werden, denn sie gelten als neu, da sie im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden (E. 2.1 hiervor).