Damit sei der Zahlungsbefehl rechtsgültig zugestellt worden, wodurch die Rechtsvorschlagsfrist am 24. Mai 2005 zu laufen begonnen habe ( Art. 74 Abs. 1 SchKG), und nicht erst ab Kenntnis durch den Beschwerdeführer am 29. Mai 2005 (immerhin hätten ihm ab dem 29. Mai 2005 noch fünf volle Tage zur Wahrung der Frist zur Verfügung gestanden); damit aber sei er am 6. Juni 2005 zu spät gewesen, wie die Dienststelle A.________ zutreffend festgestellt habe. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.