Die Vorinstanz fährt fort, Zahlungsbefehle könnten dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz zugestellt werden ( Art. 64 Abs. 1 SchKG), wobei die beiden Orte dem Betreibungsbeamten gleichrangig zur Wahl stünden ( BGE 91 III 41 E. 3). Sei der Schuldner nicht persönlich anzutreffen, so erlaube Art. 64 Abs. 1 SchKG die ersatzweise Zustellung an einen zu seiner Haushaltung gehörenden Erwachsenen. Dies sei hier der Vater des Beschwerdeführers gewesen. Damit sei der Zahlungsbefehl rechtsgültig zugestellt worden, wodurch die Rechtsvorschlagsfrist am 24. Mai 2005 zu laufen begonnen habe ( Art.