3. 3.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Schuldner sei an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz zu betreiben. Der Beschwerdeführer selbst nenne als seine Adresse das Elterndomizil in C.________. Er weise auch darauf hin, dass während seiner beruflichen Abwesenheit die Eltern für ihn administrative Belange erledigten. Auf Grund dieser Hinweise sei davon auszugehen, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers sich trotz des auswärtigen Wochenaufenthaltes noch in C.________ befinde. Die Vorinstanz fährt fort, Zahlungsbefehle könnten dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz zugestellt werden ( Art.