Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss, es sei ihm die (Rechtsvorschlags)Frist wieder einzuräumen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.