1. 1.1 In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, Dienststelle A.________, erhob X.________ Rechtsvorschlag und verlangte die Vorlage von Beweismitteln durch den Gläubiger. Da der Zahlungsbefehl am 24. Mai 2005 zugestellt worden war, dauerte die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages bis zum 3. Juni 2005 (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 stellte die Dienststelle A.________ fest, das Schreiben vom 31. Mai 2005 sei laut der Frankaturetikette erst am 6. Juni 2005 bei der Poststelle B.________ aufgegeben worden und wies den Rechtsvorschlag als verspätet zurück.