Im Weiteren macht der Beschwerdeführer u.a. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kanton Zürich und der SUVA geltend. Diese Ausführungen - wie die weiteren Vorbringen - in Form von Stichwörtern und Schlagzeilen haben überhaupt keinen Bezug zum angefochtenen Urteil und lassen in keiner Weise erkennen, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.