BGE 119 III 49 E. 1). Er bringt vor, die 10-tägige Beschwerdefrist würde aus Termingründen für eine vollständige Begründung nicht ausreichen. Damit begehrt er sinngemäss eine Fristverlängerung. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen ( Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist ( BGE 126 III 30 ff.). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer u.a. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kanton Zürich und der SUVA geltend.