Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer setze sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander. Er mache in seiner Rekurseingabe nichts geltend, was am Entscheid der Vorinstanz etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere sei weder ein Zusammenhang der Forderung des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Uster und der Versicherungskasse Stadt Zürich mit der angefochtenen Abrechnung ersichtlich, noch dass ein solcher Prozess beim zuständigen Gericht rechtshängig sein soll. 2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander ( Art. 79 Abs 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).