Das Betreibungsamt habe mit der Abrechnung auch nicht zuzuwarten, bis allfällige Prozesse abgeschlossen seien, wenn die Betreibung nicht durch den Richter eingestellt werde. Im Übrigen habe das Sühneverfahren vor dem Friedensrichter der Stadt Uster über eine Forderung des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Uster und die Versicherungskasse Stadt Zürich offensichtlich keine Wirkung auf die Abrechnung der Betreibung Nr. xxx. In der angefochtenen Abrechnung könne keine gesetzeswidrige oder unangemessene Handlung des Betreibungsamtes gesehen werden. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer setze sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander.