2. 2.1 Das Obergericht hält fest, das Bezirksgericht Uster habe erwogen, mit der angefochtenen Abrechnung werde die Betreibung Nr. xxx des Staates Zürich und der Stadt Uster erledigt. Es werde festgehalten, dass die Verwertung volle Deckung ergeben habe. Gemäss Art. 144 SchKG finde die Verteilung statt, sobald alle in der Betreibung enthaltenen Vermögensstücke verwertet seien. Es gebe keine Vorschrift, die verlange, dass die Abrechnung von einem Betreibungsbeamten unterzeichnet werden müsse. Das Betreibungsamt habe mit der Abrechnung auch nicht zuzuwarten, bis allfällige Prozesse abgeschlossen seien, wenn die Betreibung nicht durch den Richter eingestellt werde.