1. 1.1 Das Betreibungsamt Uster erstellte am 10. Mai 2004 die Abrechnung in der Betreibung Nr. xxx. Die von Z.________ dagegen beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Beschwerde wurde am 28. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der hiergegen eingereichte Rekurs blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen das Rechtsmittel ab. 1.2 Mit Eingabe vom 3. Juli 2004 (Poststempel 5. Juli 2004) hat Z.________