3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. September 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: