4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.