43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Oktober 2001, auf den sich die Fortsetzung der Betreibung stützt, um ein absolut nichtiges Gerichtsurteil im Sinne der in der Beschwerdeschrift zitierten Literatur handle, offensichtlich haltlos. Die Beschwerde erweist sich ingesamt als unzulässig. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.