im Übrigen hat sich die obere Aufsichtsbehörde ausführlich zu Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides geäussert. Sodann kann der (allfällige) Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH verletzt, nicht gehört werden, da für die Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG).