4 SchKG) verletzt, weil sie auf ihre Argumente nicht eingegangen sei, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Sie legt in keiner Weise dar, dass ihr eine sachgerechte Anfechtung des Beschlusses nicht möglich gewesen sei (vgl. Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 107 zu Art. 20a; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, m.H.); im Übrigen hat sich die obere Aufsichtsbehörde ausführlich zu Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides geäussert.