2.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde in ihrer Beschwerdeschrift vorträgt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf eine Entscheidbegründung ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) verletzt, weil sie auf ihre Argumente nicht eingegangen sei, sind ihre Vorbringen unbehelflich.