Das Betreibungsamt habe dem Fortsetzungsbegehren vom 14. Dezember 2001 zu Recht Folge geleistet und die Pfändung angekündigt, zumal die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, der keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, am 10. Januar 2002 abgewiesen und auf die dagegen beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 12. März 2002 nicht eingetreten worden sei. 2.2